Kurzarbeit- einfach erklärt

Arnold ist Produktionsmitarbeiter. Sein Betrieb sieht sich vorrübergehend schwierigen Zeiten gegenüber. Die Aufträge bleiben aus und seine Chefin hat keine Arbeit mehr für ihre Angestellten. Für Arnold heißt das jetzt aber nicht, dass er gleich seinen Job verliert. Für solche Fälle gibt es die „Kurzarbeit“. Das ist eine staatliche Finanzspritze, mit der Insolvenzen vermieden werden sollen.Auch wenn Arnold seine Arbeit stunden-, tageweise oder auch vollständig einstellen muss, erhält er weiterhin einen Teil seines Gehaltes.


Von Kurzarbeit kann sowohl die gesamte Belegschaft, als auch nur einzelne Abteilungen betroffen sein. Voraussetzung ist, 

dass erstens: das Unternehmen mit Zustimmung der Betroffenen, des Betriebsrats, oder laut Tarifvertrag Kurzarbeit vereinbart hat.

Und zweitens: müssen die Maßnahmen von der Arbeitsagentur genehmigt sein. 

 

Der Betrieb zahlt zunächst seiner Belegschaft den vereinbarten Lohn aus; die Arbeitsagentur erstattet dann die vorausgezahlten Löhne zurück.

Wieviel das ist, hängt vom Grundgehalt und der verringerten Arbeitszeit ab. In der Regel erhalten Angestellte bis zu 12 Monate – in Ausnahmefällen auch bis zu 2 Jahre – weiterhin einen Teil ihres Gehaltes. Wenn sie Kinder haben gibt es etwas mehr. 


Bei der Berechnung muss Arnolds Chefin einige Besonderheiten berücksichtigen. Online-Rechner leisten hier Hilfestellung.

Allerdings kann seine Chefin mit dem Betriebsrat auch beschließen, dass zunächst andere Maßnahmen, wie Überstundenausgleich oder Urlaubsabbau greifen, bevor die Kurzarbeit nötig wird.


Nicht jeder hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Nur wer, wie Arnold einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, bekommt diesen Lohnausgleich.  Azubis, Minijobber oder auch arbeitende Rentner sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Für Arnold werden weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge anteilig vom Gehalt in die Kassen eingezahlt.

Wenn Arnold schon vor der Kurzarbeit einen Nebenjob hatte, hat das keinen Einfluss auf die Zahlung. Falls er die Tätigkeit allerdings erst während der Kurzarbeit startet muss er das der Arbeitsagentur melden. Die Nebeneinkünfte werden dann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

 

Während des Beschäftigungsausfalls kann Arnold an verschiedenen Weiterbildungsmaßnamen teilnehmen. Insbesondere dann, wenn Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit das von ihm verlangen. 

Dauert die Kurzarbeit länger, kann er vorrübergehend in andere Unternehmen vermittelt werden. 

 

Im Zuge der Corona-Krise gelten seit dem 1. März 2020 bis voraussichtlich Ende `21 besondere Regeln.

Damit Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, müssen nicht wie zuvor - mindestens ein Drittel der Belegschaft von einer Arbeitszeitkürzung betroffen sein - jetzt reichen schon zehn Prozent aus.

Die bisher vom Arbeitgeber allein getragenen Sozialversicherungsbeiträge werden nun je nach Fall, vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.

Und auch Beschäftigte in der Leiharbeit haben während der Krise Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Natürlich muss jeder Betrieb, der diese Finanzspritze bezieht, weiterhin selber dafür sorgen, den Verkauf der Produkte wieder anzukurbeln. Bis dahin ist Arnold jedoch beruhigt, dass ihm durch die Kurzarbeit sein Job und ein Teil seines Einkommens sicher bleibt.

  Und bald geht’s bestimmt auch wieder aufwärts mit der Produktion, und Arnold kann in seinem Job wieder durchstarten